Orientierungsleitfaden für Ferienwohnungsinhaber

Mit der neuen Zweckentfremdungssatzung ist es unter Ferienwohnungsinhabern zu großer Unsicherheit gekommen.
 
Wir haben uns politisch gegen das Zweckentfremdungsverbot eingesetzt, konnten uns aber hiermit letztlich nicht durchsetzen.
 
Um die an uns herangetragenen Befürchtungen der Ferienwohnungsinhaber zu adressieren, haben wir die wesentlichen Informationen zu den Auswirkungen der Zweckentfremdung aus Sicht der Ferienwohnungsinhaber bei der Stadt erfragt und nachfolgend zusammengetragen:

1. Bestandsschutz
 
Für Vermieter von Ferienwohnungen besteht nach Auskunft der Stadt im Hinblick auf die Zweckentfremdungsverbotssatzung Bestandsschutz, wenn diese bereits vor dem 29.12.2016 als Ferienwohnung genutzt wurden. D. h. durch den bloßen Weiterbetrieb einer bestehenden Ferienwohnung wird kein Eingriffstatbestand der Zweckentfremdungsverbotssatzung ausgelöst.
 
2. Bauordnungsrechtliche Pflichten
 
Davon unberührt bleibt die (bereits bisher bestehende) bauordnungsrechtliche Verpflichtung, die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung bei der Stadt genehmigen zu lassen. Die hieraus folgende gebührenpflichtige Prüfung und Genehmigung bezieht sich neben bauordnungsrechtlichen Aspekten der Sicherheit und Ordnung (Brandschutz, Parkplätze, o. Ä.) auch auf das Bauplanungsrecht.
 
3. Keine zusätzlichen Gebühren
 
Eine Gebühr nach der Zweckentfremdungsverbotssatzung würde bei einer solchen Anmeldung nicht fällig, wenn die Ferienwohnung bereits vor Erlass der Zweckentfremdungssatzung bestand. Hierfür reicht ein formloser Nachweis aus, der etwa durch Übernachtungsbelege oder Abrechnungen mit einem Internetportal der zurückliegenden Jahre erbracht werden kann.

Damit ergibt sich für die Inhaber bereits vor dem 29.12.2016 bestehender Ferienwohnungen durch die Zweckentfremdungsverbotssatzung keine Änderung der Rechtslage und es besteht insofern voller Bestandsschutz in Bezug auf das Zweckentfremdungsverbot. Bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtliche Aspekte sind wie dargestellt gesondert zu beachten.
Gelesen 3625 mal Letzte Änderung am 20.06.2017

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